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Behinderungsgrad & Behindertenausweis – Fragen und Antworten

Wer bekommt einen Behindertenpass?

Im Grunde bekommen Personen ab 50% Behinderung einen Behindertenausweis, es ist aber schon vorgekommen, dass auch Menschen mit weniger Behinderungsgrad einen Ausweis erhalten haben. Daher unbedingt einen Antrag stellen.

 

Woher bekomme ich meinen Behindertenausweis?

Der Behindertenausweis muss bei der Sozialministerium-Service Zentrale in Linz  beantragt werden, die diesen dann an die betreffende Landesstelle weiterleitet. Den Antrag dazu findet ihr hier.

Dem Antrag muss folgendes beigelegt werden:

  • ein färbiges EU-Passbild
  • aktuelle medizinische Unterlagen z.B. Befunde in Kopie (ein kurzer Überblick reicht, es wird bei Detailfragen ggf. nachgefordert – ihr müsst also nicht ein Paket voller Unterlagen in das Sozialministeriumservice schicken)
  • Meldezettel in Kopie
  • Falls die Sachlage es notwendig macht: Nachweis über ein allfälliges Vertretungsverhältnis z.B. Sachwalterbestellungsdekret, Vollmacht, Angehörigenvertretung, etc.
  • bei StaatsbürgerInnen aus Nicht-EU-Ländern: gültiger Aufenthaltstitel

In seltenen Fällen lädt die zuständige Behörde auch noch zu einem zusätzlichen Arztgespräch ein, um die Beurteilung abzuschließen.

Wie wird der Behinderungsgrad berechnet?

Der Behinderungsgrad wird basierend auf einer gesetzlichen Grundlage durch die Einschätzungsverordnung berechnet. Dabei werden etwaige Zusatzerkrankungen miteinbezogen. Es kann also sein, dass der Behinderungsgrad wesentlich höher ausfällt, wenn sich zusätzlich zur Amputation noch weitere Problematiken herausstellen.

Die Aufstellung der gesetzlichen Grundlage für den Bereich Amputation findet ihr unten. Bei zusätzlichen Erkrankungen bitte den Anhang des Einschätzungsverordnung überprüfen.

 

Warum ist mein Behindertenausweis befristet?

Das ist ganz normal. Der erste Ausweis, den man bekommt, ist meist auf ein Jahr befristet. Das kommt daher, dass sich in dieser Zeit ggf. die einzelnen Problematiken noch verschlimmern oder Zusatzerkrankungen auftreten können, die noch nicht absehbar waren. Und daher der Behinderungsgrad ggf.erneut angepasst werden muss. Daher kann es sein, dass auch 70% Behinderung im ersten Pass schlussendlich 80% werden. Nach dem ersten Jahr ist der Ausweis unbefristet und man muss ggf. bei Neuerkrankung oder zusätzlich aufgetretenen Problemen eine Neubeurteilung beantragen.

 

Was kann ich machen, wenn ich mit meinem Behinderungsgrad nicht zufrieden bin?

Wenn du das Gefühl hast, falsch beurteilt worden zu sein, kannst bei der zuständigen Sozialministeriumservice-Stelle schriftlich Einspruch erheben. Dann kommt es zu einer erneuten Prüfung.
Da der Grad aber aufgrund der gesetzlichen Basis und der Einschätzung des zuständigen Chefarztes festgelegt wird, ist es leider sehr fraglich, ob man damit Erfolg hat.
Solltet ihr euch aber wirklich ungerecht behandelt fühlen und die zuständige Landesstelle hat kein Interesse daran, eure Einwände anzuhören, könnt ihr euch gerne jederzeit bei uns melden. Wir können euch dann unabhängige Stellen, wie z.B. die Österr. Behindertenanwaltschaft nennen, die euch helfen. Und natürlich unterstützen wir euch auch so gut wir können.

 

 

Gesetzliche Grundlage der Behinderungsgrade bei Amputation lt. Anhang der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung:

Untere Extremität – Verlust von Zehen

Verlust der Großzehe und/oder Verlust von bis zu vier Zehen 10%
Verlust aller Zehen 20%

Untere Extremität – einseitige Amputation

Amputation im Oberschenkelbereich bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und/oder der Gelenke 70%
Amputation im Oberschenkelbereich bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und/oder der Gelenke 80%
Amputation im Unterschenkelbereich bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und/oder der Gelenke 50%
Amputation im Unterschenkelbereich bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und/oder der Gelenke 60%
Teilverlust im Fußbereich bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes 30-40%
Teilverlust im Fußbereich bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes, ausgeprägter Fehlstellung 50%

Untere Extremität – beidseitige Amputation

Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich 100%
Verlust eines Beins im Oberschenkelbereich und des anderen Beins im Unterschenkelbereich 100%
Verlust beider Beine im Unterschenkelbereich 100%
Teilverlust beider Füße 50-70%
Verlust aller Zehen 30%

Obere Extremität – Verlust der Finger

Verlust eines Fingers (exkl. Daumen) 10%
Verlust eines Daumens 30%
Verlust von 2-4 Fingern 20-50%
Verlust von allen 5 Fingern einer Hand 50%
Verlust von 8-10 Fingern 80-100%

Bei Verlust von Fingern wird auf den Verlust einzelner Fingerglieder geachtet, für eine genauere Aufstellung bitte die Einschätzungsverordnung prüfen.

Obere Extremität – einseitige Amputation

Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf 80%
Verlust eines Armes im Oberarmbereich oder im Ellenbogengelenk 70%
Verlust eines Armes im Unterarmbereich 50%
Verlust eines Armes im Unterarmbereich mit einer Stumpflänge bis 7 cm 60%
Verlust einer Hand 50%

Obere Extremität – beidseitige Amputation

Verlust beider Arme oder beider Hände 100%

Verlust von oberer und unterer Extremität

Verlust mind. eines Armes und eines Beins 100%

Wir persönlich finden ja, dass der Verlust einer Hand – egal auf welcher Amputationshöhe – immer Einschränkungen von 100% mit sich bringt. Leider war es seitens der Interessensvertretungen noch nicht möglich, dies den zuständigen Behörden begreiflich zu machen.

 

Bei weiteren Fragen zum Thema Behinderungsgrad/Behindertenausweis meldet euch gerne bei uns!

 

Infoblatt Sozialministeriumservice

Antrag Behindertenausweis

Anlage zur Einschätzungsverordnung

 

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